Erste Erfahrungen mit JEFTA (Japan-Abkommen)

Nachdem JEFTA mit Februar 2019 in Kraft getreten ist, gibt es erste Rückmeldungen und Erfahrungsberichte in Bezug auf die Zollformalitäten. Es wird sicherlich noch einige Zeit dauern, bis sich die ganzen Vorgänge eingespielt haben. In der Auslegung der Ursprungsregelungen gibt es indes gravierende Unterschiede zwischen der EU und Japan. Ganz konkret betrifft das die Produktionsunterlagen des Produzenten bzw. des Ausführers.

Nach Auslegung der EU muss der Produzent oder Ausführer die sensiblen Geschäftsinformationen zum Erhalt der Zollpräferenz weder dem Einführer noch der Zollbehörde vorlegen. Sollte es Zweifel am erklärten Ursprung geben, tritt eine Verifizierung nach Artikel 3.22 (zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit) in Kraft.

Japan hingegen sieht die Übermittlung der Produktionsunterlagen als Voraussetzung um die Zollpräferenz lukrieren zu können. Das heißt es wird jede Einfuhr von EU-Präferenzursprungswaren zum Prüfungsfall.

Das BMF arbeitet zurzeit mit Brüssel eng zusammen um eine Lösung zu finden. Außerdem möchte die WKO laut Aussendung eine Beschwerde bei den Generaldirektionen Steuern und Zollunion sowie Handel erheben. Sollten sich für Ihr Unternehmen ganz konkret Probleme mit diesem Sachverhalt stellen, bittet die Wirtschaftskammer um Meldung: herbert.herzig@wko.at.

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