JEFTA ist in Kraft getreten

Mit 1. Februar 2019 ist das Freihandelsabkommen mit Japan offiziell in Kraft getreten. Während nun in großen Teilen Zollfreiheit im Warentausch für Ursprungswaren herrscht, sind für einige sensible Bereiche noch Zollbarrieren vorhanden. Für unsere heimischen Betriebe ist dieses Abkommen von großem Interesse, öffnet dieses Abkommen doch den japanischen Markt für österreichische Qualitätswaren – z.B. aus der Landwirtschaft wie Kürbiskernöl, Speck oder andere typisch österreichischen Produkte. Das Abkommen hat weiter die Möglichkeit geschaffen, dass österreichische Unternehmen an Ausschreibungen in japanischen Städten teilnehmen können. Zu guter Letzt beruft sich das Abkommen auf das Pariser Klimaschutzübereinkommen.

Die EU-Standards für Produkte bestehen natürlich weiterhin und es dürfen nur Waren in die EU gelangen, die den geltenden Regeln entsprechen. Das gilt natürlich auch im gleichen Ausmaß für Japan. Da Japan nach China für Österreich der zweitwichtigsten Handelspartner ist, stellt dieses Abkommen natürlich eine große Chance dar! Unter diesem Link finden Sie genaue Informationen der Wirtschaftskammer: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/EU-Japan.html 

Doch trotz all dieser Vorteile ist die praktische Umsetzung zollrechtlich gesehen eine große Herausforderung:

Zollrechtliche Neuerungen

Erklärung zum Ursprung

Im Dokument des Bundesministeriums für Finanzen wird genau beschrieben wie der Text für die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung aussehen muss:

(Zeitraum: von ____________ bis ____________)

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ……..) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ……..sind.

(Verwendete Ursprungskriterien) *

(Ort und Datum)

(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

Angaben in der Zollanmeldung

Ausfuhrzollanmeldung

Bei jeder Position mit präferenzrechtlichen Ursprung ist einer der Codes für die Erklärung zum Ursprung als Dokumentenartencode anzuführen:

U110Erklärung zum Ursprung für eine einzige Lieferung
U111Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse
U112Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers

zusätzlich ist die Nummer des Registierten Ausführers (REX) mit C100 zu kodieren.

Einfuhrzollanmeldung

Wird Ware aus Japan importiert, ist in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zu den „Codes der Präferenzbeantragung“ die Codes der Herstellungskriterien als Zusatzinformationscodes zu kodieren.

40871JP-Abkommen Herstellungskriterium A = Erzeugnis nach Art. 3.2 Abs. 1 Buchstabe a (vollständig gewonnen oder hergestellt)
40872JP-Abkommen Herstellungskriterium B = Erzeugnis nach Art. 3.2 Abs. 1 Buchstabe b (ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung)
40873JP-Abkommen Herstellungskriterium C1 = Anhang 3-B -Regel des Wechsels der Tarifposition (Tarifsprung)
40874JP-Abkommen Herstellungskriterium C2 = Anhang 3-B -Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
40875JP-Abkommen Herstellungskriterium C3 = Anhang 3-B -Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens
40876JP-Abkommen Herstellungskriterium C4 = Anlage 3-B-1 (Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile)
40877JP-Abkommen Herstellungskriterium D = Kumulierung nach Art. 3.5 (volle Kumulierung)
40878JP-Abkommen Herstellungskriterium E = Toleranz nach Art. 3.6 (allgemeine Toleranz bzw. spezielle Toleranz für Textilien)

Auswirkungen auf die EU internen Lieferantenerklärungen

Bei Lieferungen zugekaufter Waren nach Japan muss die Codierung der Ursprungskriterien für die Erklärung des Ursprungs vorhanden sein und ist beim Hersteller zu erfragen. Diese benötigten Angaben können auch ergänzend in der EU internen Lieferantenerklärung in den vorgeschriebenen Wortlaut aufgenommen werden – Beispiel: JP (Code C3). Diese Information kann aber auch gesondert in anderer Form erfolgen.

Statement der prodata

„Unsere Kunden haben sich in den letzten Wochen intensiv mit dem Japanabkommen beschäftigt. Dabei war die große Herausforderung einerseits die „Erklärung zum Ursprung“ auf der Rechnung mit dem im neuen Abkommen vorgegebenen Text zu implementieren und andererseits die japanischen Zollbeamten vor Ort dazu zu bringen dies auch zu akzeptieren. Denn wie ich von unseren Kunden erfahren habe, wollten die Behörden in Japan diese Erklärungen zum Ursprung auf der Rechnung nicht akzeptieren und forderten zusätzliche Dokumente. Mit großem Aufwand ist die Implementierung des neuen Ursprungskriteriums in Codierter Form verbunden, denn dazu fehlt das Datenfeld im Produktstamm des ERP-Systems.“ 

Alexander Hanisch, Geschäftsführer der prodata.

Hinweis für pZoll-Kunden:
Kunden die NICHT unseren pTaric mit den Erweiterungen für pZoll im Einsatz haben, werden bei der Angabe der neuen Dokumentenartencodes U110, U111 und U112 und bei der Verwendung der Zusatzinformationscodes 40871, … eine Fehlermeldung von pZoll erhalten, dass die Codes nicht existieren. In diesen Fällen können Sie die Fehlermeldung ignorieren und den Zollbeleg trotzdem senden. Falls Sie von den fehlenden Codes betroffen sind, wenden Sie sich an das prodata-Team, damit Sie einen Patch zur Verfügung gestellt bekommen.

* Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:

  • „A“ für ein Erzeugnis nach Art.3.2 Abs.1 Buchstabe a (vollständig gewonnen oder hergestellt)
  • „B“ für ein Erzeugnis nach Art.3.2 Abs.1 Buchstabe b (ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung)
  • „C“ für ein Erzeugnis nach Art.3.2 Abs.1 Buchstabe c (Ursprungsregel nach Anhang 3-B erfüllt) mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
    • „1“für die Regel des Wechsels der Tarifposition (Tarifsprung)
    • „2“für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalenregionalen Wertanteils
    • „3“für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens
    • „4“bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1(Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile)
  • „D“ für die Kumulierung nach Art.3.5 (volle Kumulierung)
  • „E“ für die Toleranz nach Art.3.6 (allgemeine Toleranz bzw. spezielle Toleranz für Textilien)
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