Ab 15. Dezember 2018 ist laut Aussendung der Wirtschaftskammer die neue Dual Use-Güterliste gültig. Diese wurde in der Verordnung 2018/1922 der Europäischen Kommission veröffentlicht: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1922&from=DE
Die beschriebenen Güter (z.B. Software oder Technologie) benötigen bei Ausfuhr in einen Drittstaat grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Einige weitere hochsensitive Güter des Anhangs IV sind auch in der innergemeinschaftlichen Verbringung genehmigungspflichtig. Die Wirtschaftskammer empfiehlt die neue Güterliste zu überprüfen, ob sich in der Verbringung Änderungen der Genehmigungspflicht ergeben. Für Russland, Iran, Burma und Nordkorea gibt es darüber hinaus eine Sanktionsregelung der EU, die Beschränkungen der Dual Use-Güter vorsehen.
Der Rat und das Europäische Parlament sind zurzeit an der Endfassung für eine neue Dual Use-Grundverordnung beschäftigt, die im Jahr 2019 erscheinen soll. Wir werden Sie natürlich diesbezüglich am Laufenden halten!