Neue Regelung der Ursprungsnachweise seitens der Türkei

Eine wichtige Information traf kürzlich aus Istanbul ein. Die „exporter’s declaration“, welche seit Dezember 2017 für den Nachweis des Herkunftslandes verwendet werden durfte, ist NICHT mehr gültig. Grund dafür ist die Aufhebung der Rechtsgrundlage.

In der Zollunion gilt die Warenverkehrsbescheinigung A.TR als „Genehmigung“ für die freie Zirkulation von Waren innerhalb der EU. Bei Drittlandsware z.B. gibt sie an, dass es sich um bereits verzollte Ware handelt und somit ohne zollrechtliche Beschränkungen frei in der restlichen EU verkehren darf. Zumal in der Zollunion mit der Türkei keine Ursprungspräferenz, sondern eine Freiverkehrspräferenz vereinbart ist, reicht die Warenverkehrsbescheinigung hier nicht aus, da sie keinerlei Informationen über den handelspolitischen Ursprung der Waren liefert. Somit sind zusätzliche Nachweise über den Ursprung bestimmter Waren beim Import in die Türkeit zwingend erforderlich! Die „exporter’s declaration“ gilt nun wie im türkischen Amtsblatt vom 24.5.1019 verlautbart wurde, nicht mehr als Ursprungsnachweis.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bei Waren, die aus folgenden Ursprungsländern stammen, muss stattdessen zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR die Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung beigelegt werden um Zusatzzölle zu verhindern: Europäische Union (EU), Türkei (TR), Schweiz (CH) Liechtenstein (LI), Island (IS), Norwegen (NO), Färöer (FO), Ägypten (EG), Israel (IL), Marokko (MA), Tunesien (TN), Albanien (AL), Bosnien und Herzegowina (BA), Montenegro (ME), Mazedonien (MK), Serbien (RS) und Moldau (MD)

Achtung: Im November 2018 wurde das Abkommen mit Jordanien von selbigen gekündigt bzw. ist ausgelaufen.

Um Verzögerungen bei der Zollabwicklung auszuweichen, ist es ratsam für Waren folgender Länder ein Ursprungszeugnis zu verwenden: Kosovo; besetzte palästinensische Gebiete; Chile; Korea (Süd); Mauritius; Malaysien; Moldau

Für Risikowaren, welche handelspolitischen Maßnahmen, wie einem Antidumpingzoll oder Zusatzzoll, etc. unterliegen, können ebenso Ursprungszeugnisse von der türkischen Zollverwaltung verlangt werden. Somit ist es vorerst ratsam im Zweifel bei der zuständigen Zollstelle zu erfragen, welche Dokumente für die jeweiligen Waren tatsächlich benötigt werden. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Vorgangsweise bei der Zollabwicklung mit der Türkei nicht immer einheitlich und kann von Zollstelle zu Zollstelle unterschiedlich sein. Nach dem Ramadan sollen nähere Informationen eintreffen. Wir halten Sie diesbezüglich gerne auf dem neuesten Stand!

Webinar zum Thema

Das AußenwirtschaftsCenter Istanbul bietet zudem zu diesem Thema ein kostenloses Webinar an. Dieses findet am Mittwoch, den 19. Juni 2019 von 13:00 bis 14:00 Uhr statt und beinhaltet:

• Grundsätze der Zollunion EU-Türkei
• die Warenverkehrsbescheinigung A.TR
• bestehende Handelshemmnisse (Zusatzzölle, Ausgleichszölle, etc,)
• erforderliche Ursprungsnachweise unter Berücksichtigung der neuen geänderten Bestimmungen

Detailinformation und Anmeldung (bis zum 17.06.2019 möglich): https://www.wko.at/service/Veranstaltung.html?id=CE3E357E-DBE7-4703-8D57-3997647296C4

Weitere Informationen und Links: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Nachweise-beim-Import-in-Tuerkei.html

Liste der Waren, die von Zusatzzöllen betroffen sind: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Additional-duties-table-March2018.pdf

Aussenwirtschaftscenter Istanbul: https://www.wko.at/service/dienststelle.html?orgid=14581

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