Neue Zollplomben ab Mai 2019

Ab 1. Mai 2019 sind die bisherigen Zollplomben und Zollzangen bei Versandverfahren nicht mehr zulässig. In Zukunft müssen Kabelplomben verwendet werden, die den Voraussetzungen von Artikel 301 (1) UZK-IA entsprechen. Die Verschlüsse müssen:

  • einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben.
  • leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein.
  • so beschaffen sein, dass jegliches Zerstören bzw. jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbar ist.
  • für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein bzw. bei Wiederverwendung so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch eindeutige Zeichen erkennbar ist.
  • individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind.

Die Verschlüsse können darüber hinaus auch nach ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer – Mechanische Siegel“ zertifiziert sein. In Österreich werden als besondere Verschlüsse Kabelplomben verwendet, die die EORI-Nummer wie auch eine fortlaufende Nummer tragen.

In der Ausfuhr wird die Nämlichkeitssicherung grundsätzlich durch die Beschreibung erfolgen. Sollte auf die Ausfuhr das Versandverfahren erfolgen, können besondere Verschlüsse auch in der Ausfuhr verwendet werden.

Im Zolllager ist die Verschlussanlegung bei Lagereinrichtungen nicht zwingend erforderlich. Sollten dabei Verschlüsse angelegt werden, können auch bisher bewilligte Zollplomben weiterhin verwendet werden.  

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