Die EU erlässt vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren von Stahl

Nach der Einführung der Strafzölle auf Stahl und Aluminium in den USA, wird der europäische Markt zunehmend mit Billigimporten aus Handelsumlenkungen überschwemmt. Die EU reagierte prompt darauf und leitete Untersuchungen ein, wie stark der Markt von diesen Importen belastet wird. Seit 19. Juli 2018 traten nun gewissen Schutzmaßnahmen ein, die einen Anstieg der Importe 2018 verhindern sollen.

Diese Maßnahmen sollen mögliche Umwegimporte in die EU verhindern, da für viele Länder der amerikanische Markt nunmehr verschlossen ist. Da die EU-Stahlindustrie durch diese Umlenkungen zunehmend unter Druck geraten und der Preisdruck zu groß werden könnte, wurden sogenannte Kontingente und Zusatzzölle beschlossen. Für 28 Warenkategorien (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2018/1030 vom 18. Juli 2018), darunter Bleche, Bänder, Stäbe, Leichtprofile, etc. werden Zollkontingente für 200 Tage eröffnet. Sind diese Kontingente erschöpft (Anhang V), treten Schutzzölle von 25% in Kraft, die bei der Einfuhr eingehoben werden.

Von diesen Schutzmaßnahmen sind die EWR-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein) genauso ausgenommen wie bestimmte Entwicklungsländer. Welche Länder darunterfallen, ist dem Anhang IV der Durchführungsverordnung zu entnehmen.

Bei den Kontingentabfertigungen werden von der Zollbehörde Sicherheiten in Höhe der Zollabgaben eingehoben. Jedoch kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung von diesen Sicherheiten befreien. Diese Erklärung ist vom Inhaber des Zahlungsaufschubkontos abzugeben, firmenmäßig zu unterzeichnen und ans Zollamt zu übermitteln. Anschließend wird diese per E-Mail ans Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren gesendet. In der Zollanmeldung ist die Verpflichtungserklärung anzugeben. Mehr dazu erfahren Sie unter +43 50 233 735 (Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren).

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