Einführung des PoUS-Systems ab 1. März und Ablöse von T2L und T2LF

Am 1. März 2024 steht eine wichtige Änderung im Zollbereich bevor. An diesem Tag wird das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt, das die bisherigen EU-weiten Papierdokumente T2L und T2LF ersetzen wird. Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr. Mit der Einführung von PoUS wird die Erstellung von T2L-Papierdokumenten obsolet und nur noch in elektronischer Form möglich sein.

Einführung des PoUS-Systems ab
1. März und Ablöse von T2L und T2LF

Was ist PoUS?

Das PoUS-System implementiert einen neuen Geschäftsprozess für die Ausstellung und Vorlage von T2L/T2LF-Papierdokumenten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren. Dieser Prozess wird durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt. Er beinhaltet die Einrichtung eines gemeinsamen Datenspeichers, der die Daten der Statusnachweise allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten zugänglich macht. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten Zugang über das spezifische Händlerportal (PoUS-STP), das Teil des EU-Zollhändlerportals (EUCTP) ist.

T2L oder T2LF: Was ändert sich?

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) kann der Nachweis des Unionscharakters von Waren bis zur Inbetriebnahme des PoUS-Systems am 1. März 2024 durch Vorlage eines T2L- oder T2LF-Dokuments erbracht werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Ausstellung und Verwendung ausschließlich elektronisch über das PoUS-System. Die Daten sind vor dem Abgang der Waren an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Nachträglich ausgestellte Statusnachweise werden im System PoUS eindeutig gekennzeichnet.

Übergangszeitraum

Der Nachweis des Unionsstatus kann weiterhin durch Handelsdokumente in Form von Handelsrechnungen erbracht werden. Sofern der Gesamtwert der Waren 15.000 Euro übersteigt, muss der Beteiligte das von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Handelsdokument von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen lassen. Diese Nachweismöglichkeit ist nach derzeitigem Planungsstand bis zum 15. August 2025 zulässig. Diese Übergangsregelung ermöglicht es den Unternehmen, in der Übergangszeit alternative Nachweisverfahren zu nutzen, um eine reibungslose Abwicklung ihrer Zollangelegenheiten zu gewährleisten. 

Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus auch nachträglich durch T2L- oder T2LF-Daten erfolgen kann.
Nachträglich ausgestellte T2L- oder T2LF-Statusnachweise sind im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk „Nachträglich ausgestellt“ in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir den Unternehmen, sich direkt an das zuständige Zollkundenteam zu wenden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Einführung des PoUS-Systems am 1. März 2024 markiert einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des EU-Zollwesens. Während der PoUS-Button im EU-Händlerportal noch nicht aktiv ist, können Unternehmen die Anträge manuell oder durch XML-Upload einreichen. Bei Schwierigkeiten ist direkter Kontakt mit dem zuständigen Zollkundenteam ratsam. Es ist entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig mit den neuen Verfahren vertraut machen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen im Warenverkehr zu vermeiden.

Die Einführung von PoUS in Phasen

Das PoUS-System wird in zwei Phasen eingeführt:

    • Phase 1 (ab 1. März 2024): Einführung der elektronischen Dokumente T2L/T2LF.
    • Phase 2 (beginnt nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025): Einführung des elektronischen Warenmanifests und einer Schnittstelle zum europäischen maritimen Single Window Environment.

Fazit

Wenn Sie derzeit T2L-Dokumente als Formulardruck auf Basis eines pZoll-Belegen erstellen, verwenden Sie ab dem 1. März 2024 das PoUS-Portal für den Nachweis des Unionsstatus Ihrer Waren. Das PoUS bietet die Möglichkeit eines XML-Datei-Uploads – eine Möglichkeit zur Dateierstellung auf Basis eines pZoll-Beleges stellen wir derzeit noch nicht zur Verfügung.

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