Sanktionslisten oder personenbezogene Embargos

Als Reaktion auf die wachsende Terrorbedrohung hat die EU nach dem 11. September 2001 restriktive Maßnahmen erlassen. Diese dienen vor allem dem Zweck, Terroristen und deren Organisationen Vermögen und wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen. Die sogenannten Sanktionslisten der Europäischen Union werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert und beinhalten Namen von der UN benannten Terroristen, Gruppen und Organisationen. Auch als Unternehmen haben Sie die Pflicht diese Listen zu überprüfen, um nicht in den Verdacht der Terrorunterstützung zu gelangen!

EU-Listen

Seit 2002 sind mehrere EU-Verordnungen erlassen worden. Grundsätzlichen behandeln diese einerseits die islamistischen Organisationen und andererseits andere terroristische Organisationen. Darüber hinaus wurden Embargomaßnahmen mit Namenslisten gegen den Einsatz und Verbreitung von Chemiewaffen erlassen. Jede dieser Listen beinhaltet unterschiedliche Verbote für die betroffenen Personen. (siehe Personenbezogene Embargobestimmungen)  

Auflagen für Firmen

Die EU-Listen sind bindend und behandeln nicht nur Exporte oder Zahlungen ins Ausland, sondern auch Geschäftsbeziehungen. Das sich daraus ergebene Bereitstellungsverbot wirkt bereits bei Angebotserstellung. Neben den europäischen Listen sind außerdem auch die US-Listen zu berücksichtigen (auch wenn der Firmensitz nicht in den USA liegt!), wenn US-Waren oder amerikanische Bestandteile in den Waren exportiert werden. Bei Lieferungen in den Iran sind die amerikanischen Sanktionen zurzeit dermaßen restriktiv, dass der Handel fast vollends zum Erliegen gekommen ist (siehe 2. Phase der Iran-Sanktionen nun in Kraft). Bei allen vereinfachten Ausfuhrverfahren hat der Unternehmer darüber hinaus Auflagen zur aktiven Überprüfung der ausländischen Firmen und deren Mitarbeiter.

Konsequenzen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen die in den Sanktionen festgehaltenen Verbote, kann empfindliche Strafen bis zu Freiheitsentzug für das Unternehmen und deren verantwortliche Personen nach sich ziehen. Zusätzlich zum finanziellen Schaden ist der Imageverlust für ein Unternehmen, welches mit gelisteten Personen oder Unternehmen Geschäfte tätigt, enorm. Unternehmen, die Bewilligungen für vereinfachte zollrechtliche Verfahren haben, könnten Ihre Bewilligung verlieren, wodurch im Export-Geschäft nicht unerhebliche Kosten durch die Inanspruchnahme externer Dienstleister entstehen könnten.

Sanktionslistenprüfung im Unternehmen

Da bereits eine Angebotserstellung an eine sanktionierte Person bzw. ein sanktioniertes Unternehmen ein rechtsgültiges Geschäft darstellt, also unter das Bereitstellungsverbots fällt, muss in der betrieblichen Praxis das Compliance-System angepasst werden. Das heißt die Überprüfung der betroffenen Personen muss so früh als möglich ansetzen, und sollte über die gesamten Unternehmensprozesse wirken. Da die Überprüfungen via EU-Datenbank sehr sperrig und aufwändig funktioniert (siehe hier: https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8442/consolidated-list-sanctions_en), ist die Verwendung einer dementsprechenden Software eine große Erleichterung. Prodata bietet für diese Zwecke die SAP®- gestützte Software pControl an. Diese prüft bei der Anlage von Firmenkontakten, laufend und bei Erstellung der Belege und garantiert damit die größtmögliche Sicherheit!  

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