Brexit-Veranstaltung in der Wirtschaftskammer Wien

Am 4. Dezember lud die Wirtschaftskammer Wien zu einer Informationsveranstaltung zum Thema „Brexit is coming: zollrechtliche Auswirkungen eines aus heutiger Sicht möglichen No-Deal-Brexit“. Der Andrang war, trotz des zu erwartenden Chaos im März 2019, eher mäßig. Da Österreichs Unternehmen vergleichsweise wenig betroffen sein werden, denn die wirtschaftlichen Verflechtungen mit Großbritannien sind verglichen mit Deutschland eher zu vernachlässigen, ist die abwartende Haltung verständlich.

Brexit – die Fakten

Zu Beginn wurden einerseits die Gründe des Brexits wie auch das bereits von Premierministerin May und der EU ausgehandelte, aber von der britischen Regierung noch nicht abgesegnete, Austrittsabkommen, vorgestellt. Da das Brexit-Votum vor allem durch emotionale Themen wie Arbeitslosigkeit durch Arbeitskräfteschwemme aus den Oststaaten gewonnen wurde, ist es auch in Zukunft eher unwahrscheinlich, dass der „Exit vom Brexit“ noch kommt. Dennoch sieht der Europäische Gerichtshof das rein rechtlich im Bereich des Möglichen.  

Sollte das britische Parlament am 11. Dezember dem ausgehandelten Austrittsabkommen zustimmen, wären besonders folgende Punkte für die europäische Wirtschaft interessant:

  • De facto bleibt Großbritannien bis Ende 2020 in der EU und zollrechtlich ändert sich fürs Erste nichts.
  • In der Übergangsphase soll eine Sicherheits- und Wirtschaftspartnerschaft ausgehandelt werden, die für beide Seiten vorteilhaft ist.
  • Großbritannien wird zwar noch wie ein EU-Mitglied behandelt, und muss auch weiterhin Zahlungen leisten, ist aber von jeglichem Mitspracherecht ausgeschlossen.
  • Eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland wird vermieden.
  • Die Rechte der EU- Arbeitskräfte in Großbritannien bleiben gewahrt.
  • Die Übergangsphase kann im gegenseitigen Einverständnis auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Denn die Aushandlung eines Abkommens in zwei Jahren bis 2020 sehen Experten für unrealistisch.
  • Sollte in dieser Zeit keine Lösung für die Nordirland-Frage gefunden werden, kommt es zur Backstop-Lösung: Nordirland bleibt im europäischen Binnenmarkt und Großbritannien in der Zollunion.

Nach der „meaningful vote“ am 11. Dezember hat Premierministerin May 21 Tage Zeit um zu reagieren, denn es gilt als realistisch, dass das Austrittsabkommen in dieser Form abgelehnt wird. Dass das britische Parlament über das Abkommen abstimmen „darf“, ist dem Austrittsgesetz Großbritanniens geschuldet, dass ohne Zustimmung der EU erlassen wurde. Als urdemokratisches Land hat sich UK damit das Recht eingeräumt über das Abkommen im britischen Parlament abstimmen und diskutieren zu können.

Nach dem realistischen „Nein“ zum Austrittsabkommen gibt es mehrere Möglichkeiten für May:

  • Eine zweite Abstimmung im Parlament
  • Neuwahlen
  • Das Austrittsdatum wird nach hinten verschoben
  • Exit vom Brexit
  • No-Deal-Brexit

Folgen eines No Deal Brexits

Obwohl die Wirtschaftskammer Österreich noch immer sehr vorsichtig mit Prognosen ist, ist der Hard Brexit dennoch mittlerweile im Bereich des Möglichen. Damit käme es zum ungeordneten Ausstieg Großbritanniens und es gäbe keine Abkommen oder Regelungen aus zollrechtlicher Sicht. Demnach wäre UK als Drittstaat zu behandeln. Drittlandszollsätze wären dann genauso wie Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Verbote und Beschränkungen für diverse Waren sind dann zu berücksichtigen. Für Dienstleistungen gäbe es keine Regelungen. Produkte sowie Markennamen sind nicht mehr geschützt. Selbst für den Luftverkehr gibt es dann kein Abkommen und ein Flugzeug aus einem EU-Land könnte nicht mehr in London landen und umgekehrt.

Sollte ein österreichisches Unternehmen bislang keine Erfahrungen mit Zollrecht haben, und exportiert bzw. importiert aus oder nach Großbritannien, ist es jetzt an der Zeit Vorbereitungen zu treffen! Die Voraussetzungen um dann mit UK überhaupt Handel treiben zu können, sind folgende:

  • EORI-Registrierung über die Homepage des BMF
  • Abgabe einer Zollanmeldung (entweder über einen Spediteur oder in Eigenverantwortung)
  • Bewilligung bei besonderen Verfahren
  • Eventuell eine AEO-Zertifizierung um zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können

Sollte die Zollanmeldung in Eigenverantwortung abgegeben werden sind zollrechtliche Kenntnisse unumgänglich. Für die elektronische Abgabe ist außerdem ein entsprechendes IT-System erforderlich. Die Gesamtsicherheit muss ebenfalls bewilligt werden. Sollte im eigenen Betrieb abgefertigt werden sind Bewilligungen für einen zugelassenen Warenort sowie einem zugelassenen Empfänger bzw. Versender einzuholen. Alle bisherigen Bewilligungen bzw. Entscheidungen von Großbritannien sind bei einem Hard Brexit ungültig und müssen neu beantragt werden. Da Waren aus Großbritannien danach keine EU Ursprungswaren mehr sind, darf ein EU-Händler z.B. keine Präferenznachweise für britische Waren mehr ausstellen!

Die Folgen eines möglichen Hard Brexits sind aus heutiger Sicht noch kaum kalkulierbar. Auch wenn Österreich im Großen und Ganzen keine allzu engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit Großbritannien pflegt, ist unser Nachbarstaat Deutschland besonders in der Automobilbranche stark betroffen. Das könnte auch Auswirkungen auf Österreich haben! Die Wirtschaftskammer wird bis März 2019 mit ihrer Informationskampagne ihre Mitglieder am neuesten Stand halten.

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