Der AEO Status auf den Punkt gebracht

Mit einem AEO (Authorised Economic Operator) Status gelten Sie als sicheres Glied in der Lieferkette und profitieren von Vorteilen, z.B. zollrechtliche Vereinfachungen oder Begünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen. Dafür müssen aber auch etliche Kriterien erfüllt werden, die mit einem gewissen Aufwand für den Antragssteller verbunden sind. Will man gewisse vereinfachte Verfahren nützen, führt allerdings kaum mehr ein Weg daran vorbei.

Die Vorteile des AEO Status

In erster Linie ist der AEO Status Voraussetzung damit gewisse zollrechtliche Vereinfachungen beantragt werden dürfen. Je nachdem welche Vereinfachungen man in Anspruch nehmen möchte, ist entweder zwingend die Bewilligung des AEO Status oder lediglich die Erfüllung ausgewählter AEO-Kriterien erforderlich. Wenn mehrere zollrechtliche Vereinfachungen genutzt werden sollen, zahlt sich das Ansuchen um eine AEO Bewilligung auf jeden Fall aus, da alle weiteren Antragsstellungen deutlich vereinfacht werden.

Vereinfachungen mit zwingendem AEO Status

  • Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
  • Self-Assessment (Selbstberechnung der Abgaben und Überführung in das Verfahren ohne Mitwirkung des Zolls)
  • Reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub

Vereinfachungen mit Nachweis über Erfüllung ausgewählter AEO Kriterien

  • Zollvertretung in anderen Mitgliedsstaaten
  • Gesamtsicherheit
  • Reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • Bewilligung von Zollvereinfachungen Vereinfachte Anmeldung
    • Anschreibung in der Buchführung
    • zugelassener Empfänger TIR
    • zugelassener Versender/Empfänger
    • Weitere Maßnahmen folgen laufend

Zusätzlich zu den oben genannten Vereinfachungen ergeben sich auch noch einige weitere Vorteile, die vor allem von Spediteuren gerne genutzt werden.

Weitere Vorteile

  • Vorrangige Behandlung bei Kontrollen
  • Zeitnahe Mitteilung über Kontrolle der Sendung nach Abgabe der summarischen Anmeldung
  • Keine sicherheitsrelevanten Daten in der Ausfuhranmeldung notwendig
  • Gegenseitige Anerkennung des Status mit Drittstaaten z. B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA.

Die drei Varianten der AEO Bewilligung

AEO C (customs): für zollrechtliche Vereinfachungen
AEO S (safety/security): für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen
AEO C/S ehemals AEO F (full): Kombination aus AEO C und AEO S

Beim AEO C (customs) Zertifikat handelt es sich sozusagen um eine Art Light-Variante. Es sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen, dafür erhält man auch weniger bzw. andere Begünstigungen. Ist man auf die gegenseitige Anerkennung des AEO Status gegenüber Drittstaaten angewiesen, braucht man meist die kombinierte Bewilligung AEO F (full) – zumindest ist es so vorgesehen.

Bestrebungen solche Abkommen mit Drittstaaten zu schließen, gehen aber noch langsam voran. Das liegt daran, dass der AEO Status ein relativ neuer ist und generell Dialoge über Handelsabkommen gerade sehr schleppend vorankommen. Der AEO Status gilt aber immerhin im gesamten Zollgebiet der EU sowie der Schweiz.

Die gute Nachricht ist, erfüllt man die Kriterien des AEO S Status, erhält man in der Regel auch problemlos den AEO C Status. Das schlägt sich auch in der Statistik nieder. Beinahe jedes Unternehmen, dass eine AEO S Bewilligung besitzt, hat gleichzeitig auch das AEO C Zertifikat beantragt.

Voraussetzungen für die AEO Antragsstellung

Voraussetzungen für das Unternehmen

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um den Status zu erlangen:

  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften (für AEOC und AEOS),
  • Kontrolle über Warenbewegungen, saubere Geschäftsbuchführung und ggf. der Beförderungsunterlagen (für AEOC und AEOS),
  • nachweisliche Zahlungsfähigkeit (für AEOC und AEOS),
  • ggf. praktischer oder beruflicher Nachweis über Befähigung (für AEOC),
  • ggf. Sicherstellung der Sicherheitsstandards innerhalb seiner Lieferkette (für AEOS).

Die Selbstbewertung

Gleichzeitig mit der Antragsstellung muss eine Selbstbewertung abgegeben werden. Diese ist der wichtigste Teil der Beantragung. Der über 120 Seiten umfassende Fragebogen kommt einem Buch gleich (ca. 1 Frage pro Seite mit Raum für Anmerkungen durch die Zollstelle) und enthält u.a. Fragen zur Qualifikation des Fachpersonals, eingesetzte IT-Systeme, Lieferkettenstruktur, Kontrollverfahren, Sicherheitsstandards, Risikomanagement, und vieles mehr.

Ob der Aufwand sich lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Unterstützung in Form eines Beratungsgespräches kann man sich vom Kundenserviceteam seiner Zollstelle holen. Kritische Stimmen bemängeln allerdings, dass der Erhalt eines AEO Status mit immer mehr Auflagen und Aufwänden verbunden ist.

Um sich selbst ein Bild über den tatsächlichen Aufwand ein Bild zu machen, stellen wir den für die Antragsstellung essentiellen Fragenkatalog sowie einige Leitfäden zur elektronischen Beantragung zu Anschauungszwecken zur Verfügung.

Verpflichtungen eines AEOs

Die Sicherheitserklärung

Um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten, werden AEO’s dazu angehalten jeden Geschäftspartner zu überprüfen. Einen regelmäßigen Abgleich seiner Handelspartner gegen Sanktionslisten zu unternehmen, ist ohnehin schon seit Längerem verpflichtend. Für diese Zwecke gibt es praktische ERP integrierte Software, die im Hintergrund laufen und den Geschäftsablauf geringstmöglich stören, wie z.B. unser SAP Add-On pControl Sanktionslistenprüfung.

Die Europäische Kommission stellt zudem die Datenbank der AEOS zur Verfügung. Damit lässt sich überprüfen, ob und welche Ihrer Geschäftspartner bereits einen AEO Status besitzen. Das kann überaus hilfreich sein. Denn sollten künftige Handelspartner selbst keine AEO’s sein, was zugegebenermaßen häufig der Fall sein kann, wird man dazu angehalten, auch diese zur Bewertung und Verbesserung seiner Lieferketten durch Unterzeichnung einer Sicherheitserklärung zu bewegen.

Die EU-Kommission empfiehlt dazu die Verwendung von Mustersicherheitserklärungen – erhältlich in deutscher und englischer Sprache in der Formulardatenbank des BMF. Eine solche Sicherheitserklärung darf jedoch von „nicht AEOs“ nicht leichtfertig unterschrieben werden, vor allem wenn gewisse Vorgaben nicht erfüllt werden können. Dies könnte bei einer Kontrolle zu Strafen führen.

Weiterführende Selbstbewertung

Zu guter Letzt ist auch die Weiterführung der „Selbstbewertung“ ein Muss. Um den AEO Status zu behalten, muss der Inhaber der Bewilligung der Zollbehörde jährlich und unaufgefordert einen Auskunftsbogen übermitteln. Auf dem zweiseitigen Fragebogen sind sämtliche Veränderungen und Ereignisse eines Unternehmens, die Auswirkungen auf die logistischen Prozesse haben könnten, zu melden.

Wie und wo stelle ich einen Antrag zur AEO-Bewilligung?

Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung

Wie eingangs schon erwähnt ist mit Sicherheit der wichtigste Teil der Beantragung der Fragenkatalog zur Selbstbewertung. Ohne diesen ist eine elektronische Antragsstellung auch rein technisch nicht möglich, da dem Wirtschaftsbeteiligten das Absenden ohne Upload des entsprechenden PDF’s verwehrt wird.

Derzeit muss der Fragenkatalog in Form eines Word-Formulars bearbeitet werden, da das entsprechende System für die elektronische Selbstbewertung noch in Entwicklung ist. Dieses soll frühestens bis Ende 2022 fertig gestellt sein.

Ablauf

Bevor Sie einen Antrag stellen, ist es ratsam sich mit dem Selbstbewertungsfragebogen vertraut zu machen und danach das zuständige Kundenteam in der für Sie zuständigen Zollstelle des Zollamtes Österreich zu kontaktieren. Ein Vorab-Beratungsgespräch und die gemeinsame Planung des zeitlichen Ablaufs des Pre Audits mit dem Zollamt ist in dieser Hinsicht auf jeden Fall empfehlenswert und kann den Zeitaufwand für die gesamte Prozedur wesentlich verkürzen. Der ausgefüllte Fragenkatalog zur Selbstbewertung ist danach Ihrem Kundenserviceteam zu übermitteln.

Das elektronische AEO-Antragsverfahren

Bis zum 30. November 2021 konnte der Antrag auf AEO-Bewilligung auf althergebrachte Weise bei der jeweils zuständigen Zollstelle eingebracht werden. Ab 1. Dezember 2021 sollte die Beantragung wie auch die Verwaltung von AEO-Bewilligungen über die elektronische zentrale Anwendung der EU, das Economic Operator System (EOS), erledigt werden. Auf Grund der derzeit noch ausständigen Möglichkeit die Selbstbewertung ebenfalls elektronisch zu unternehmen, werden jedoch noch Ausnahmen gemacht.

Das EU-Traderportal für eAEO (eAEO-STP)

Voraussetzung für das elektronische AEO-Antragsverfahren ist wie so oft der Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Das EU-Traderportal für eAEO (eAEO-STP) fungiert hier als zentrale Schnittstelle und überträgt die Daten an EOS. Hier können Sie den Antrag wie auch den ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung als PDF hochladen und den gesamten Bewilligungsprozess verwalten. Laufende Antragsverfahren wurden der Einfachheit halber auf das neue EU-Traderportal für eAEO übertragen.

Das Benutzerhandbuch eAEO-STP 2021 – Leitfaden für Wirtschaftsbeteiligte zur Beantragung und Verwaltung von AEO-Bewilligungen im zentralen System EOS der Europäischen Kommission soll dem Antragssteller als Hilfestellung dienen. Die EU stellt außerdem auch AEO eLearning Material zu dem Thema zur Verfügung, zum Großteil in englischer Sprache.

Verfahrensdauer

Der Zollverwaltung wird ein Zeitraum von 30 Tagen eingeräumt, um auf einen Antrag auf Bewilligung des AEO entweder mit Annahme oder Einladung zur Nachbesserung zu reagieren. Innerhalb von 120 Kalendertagen sollte das Verfahren spätestens abgeschlossen sein. Ist dies nicht möglich, z.B. weil Zollverwaltungen anderer Mitgliedsstaaten kontaktiert werden müssen, ist eine Verlängerung um weitere 60 Tage möglich.

Die Antragsstellung ist kostenfrei.

Die Hintergründe des AEO-Status

Der AEO Status oder im deutschsprachigen Raum auch gerne „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ genannt wurde im Rahmen des „SAFE“ (Standard to Secure and Faciliate Global Trade) Framework of standards von der Weltzollorganisation (WCO) ins Leben gerufen.

Hintergrund dafür sind die Terroranschläge vom 11. September 2001. Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sollen verschärfte Maßnahmen künftig sicherstellen, weltweite Lieferketten besser überwachen und bewerten zu können. Die mit Hilfe der Selbstbewertungen erstellten Risikoanalysen sollen den Zollbeamten ermöglichen gezielter bei Kontrollen der Wirtschaftsbeteiligten vorzugehen und nicht mehr nur auf ihr „Bauchgefühl“ zu hören.

Und das ist auch bereits einer der großen Vorteile einer AEO Bewilligung. Laut Zollverwaltung wird man bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen begünstigt behandelt. Vor allem für Dienstleister im Transport und Zollsektor kann das durchaus rentabel sein. Ein beträchtlicher Teil der AEO-Zertifikatsträger ist auch genau in dem Bereich angesiedelt.

Derzeit haben in etwa 168 Staaten eingewilligt gemeinsam dieses Sicherheitspaket zu schnüren. In der EU ist es bereits seit 2008 möglich dieses Status zu beantragen.

Die AEO Datenbank

Laut AEO Datenbank sind mit Stand Februar 2022 in etwa 17.098 Unternehmen in der EU öffentlich registriert. In dieser Datenbank können Sie recherchieren, ob z.B. Ihre vorhandenen oder künftigen Geschäftspartner bereits diesen Status besitzen.

In Österreich besitzen mit Stand Februar 2022 in etwa 391 Unternehmen ein AEO-Zertifikat. In Deutschland sind es mit 6.474 weitaus mehr.

Die Veröffentlichung seines AEO Status in der Datenbank wird dem Antragssteller in der EU freigestellt.

Weitere Informationen

Anschauungsmaterial

Zu Anschauungszwecken können Sie sich hier einige der notwendigen Fragebögen und nützlichen Leitfäden herunterladen um einen ersten Eindruck über den Aufwand, den eine Antragsstellung mit sich bringt, zu gewinnen.

Fragenkatalog zur Selbstbewertung
Fragebogen weiterführende Selbstbewertung
Mustersicherheitserklärung
Benutzerhandbuch eAEO-STP – 2021

Links zu weiterführenden Informationen

BMF – Informationen und Tipps zum AEO
WKO – Informationen zum AEO
AEO aus der Sicht der Schweiz – ein Beitrag von Markus Eberhard 
AEO eLearning Materialen
AEO Leitlinien
AEO Datenbank

 

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