Laut BMF Newsletter vom 30. April 2019 muss ab sofort ein anderer Dokumentenartencode angeführt werden, wenn Sie in Ihrer Importzollanmeldung die Bewilligung für die Befreiung von der Sicherheitsleistung gem. Artikel 84 (3) UZK_DA angeben. Diese Meldung betrifft nur Importeure von Waren und Dienstleistungen, die um oben genannte Bewilligung angesucht haben.
Vormals wurde der Dokumentenartencode „2BSI – Bewilligung betreffend die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 84 (3) Delegierte Verordnung“ verwendet. Ab sofort muss der Code „C505 – Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung“ bei der Bewilligung angegeben werden (Siehe Bild unten).
Falls Sie davon betroffen sind, ändern Sie bitte in Ihrer pZoll und e-zoll Connector Software den Dokumentenartencode ab. Sollten Sie eine Fehlermeldung beim Eingeben des Codes „C505“ erhalten, wenden Sie sich bitte an die prodata Kunden-Hotline.
