RICHTIGSTELLUNG: Neue Fristen am zugelassenen Warenort

Wie bereits am 2. August 2018 (Neue Fristen am zugelassenen Warenort) berichtet, veröffentlichte die Europäische Union eine Änderung der delegierten Verordnung zum UZK. Darin ging es um die neuen Fristen am zugelassenen Warenort. Diese wurden von ursprünglich einem Tag auf drei bzw. sechs Tage erhöht. Die Verordnung war für Experten nicht ganz eindeutig. prodata hat nun vom e-zoll-Spezialisten des Bundesministeriums für Finanzen, Herrn Manfred Winterleitner, eine Stellungnahme dazu erhalten. 

Entgegen unserer ursprünglichen Annahme, dass die Unterscheidung der Frist von drei und sechs Tagen darin begründet liegt, wer das elektronische Versandverfahren beendet – die Spedition oder das Unternehmen selbst – liegt der Fall anders. Wenn für unverzollte Ware nach einem Unionsversandverfahren (T1 oder T2 Versanddokument) an einem zugelassenen Warenort die Importzollanmeldung erfolgt, egal von wem, gilt eine Frist von 6 Tagen. 

Sollte die gestellte Ware an einem zugelassenen Warenort über ein Carnet TIR oder ATA erfolgen bzw. über Frachtpapiere wie das Air Way Bill am Flughafen oder der CIM-Frachtbrief an einem Bahnhof, dann beträgt die Frist in Zukunft drei Tage. 

Genauere Informationen zu den Fristen am zugelassenen Warenort und weiteren zollrelevanten Themen erhalten Sie beim Kundenteam des Zollamts!

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